SATZUNG

 

des Vereins

 

„Freie Wähler Auerswalde, Lichtenau und Ottendorf e. V.“

 

1. Sitz und Zweck des Vereins „Freie Wähler Auerswalde, Lichtenau und Ottendorf e.V.“

§1

(1)   Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Auerswalde, Lichtenau und Ottendorf e.V.“; der Verein wirkt in der Gemeinde Lichtenau mit den Ortschaften Auerswalde, Lichtenau und Ottendorf sowie in deren Ortsteilen.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Lichtenau; die Anschrift ist die Adresse des jeweiligen Vorsitzenden des Vereins, im Ausnahmefall die des Stellvertreters. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2

Der Verein „Freie Wähler Auerswalde, Lichtenau und Ottendorf` bekennt sich zu folgenden Grundsätzen:

1.      die Wahrung der demokratischen Rechte aller Bürger, die Schaffung von Voraussetzungen, damit sich die Bürger aktiv in die Lösung kommunaler Probleme einbringen können;

2.      im und mit dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung zusammenarbeiten und durch Anregungen und Vorschläge für das Gemeinwohl mitsorgen;

3.      öffentliche Versammlungen abhalten, dabei zu gemeindlichen Problemen Stellung nehmen und Meinungen der Bürger anhören;

4.      bei Kommunalwahlen parteipolitisch ungebundene Persönlichkeiten als Vertreter benennen, die das Wohl der Bürger unserer Gemeinde mit ihren Ortschaften und Ortsteilen über Parteiinteressen stellen. Insbesondere sollen damit die parteipolitisch ungebundenen Einwohner vertreten werden. Ein Wahlprogramm trifft für die jeweilige Wahl genaue Aussagen.

5.      Wir wollen der Heimatkunde, der Pflege der örtlichen Traditionen und dem harmonischen Zusammenleben in der Gemeinde dienen.

§3

Der Verein „Freie Wähler Auerswalde, Lichtenau und Ottendorf e.V.“ ist parteipolitisch und religiös ungebunden.

Bei Nominierung von Kandidaten des Vereins für die Kommunalwahlen dürfen diejenigen Mitglieder, die gleichzeitig Mitglied von politischen Parteien sind, nicht mitwirken.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit

§4

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragrafen 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, soweit solche nicht durch die Finanzbehörden erlaubt sind. Der Verein darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

3. Mitgliedschaft

§5

(1)   Mitglied kann jede wahlberechtigte unbescholtene Person werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Lichtenau hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlich erklärten Austritt, Wegzug oder durch den Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung bestätigt einen solchen Beschluss oder kann ihn aufheben. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Sofern Beiträge erhoben werden, bleibt das Mitglied bis zum Ende des Kalenderjahres beitragspflichtig.

(3)   Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt:

a)      wenn es sich unehrenhafter Handlungsweise schuldig macht oder den Zielen des Vereins „Freie Wähler Auerswalde, Lichtenau und Qttendorf e.V.“ vorsätzlich zuwiderhandelt

b)      wenn ein Mitglied nach vorheriger Mahnung länger als ein Jahr mit der Bezahlung der Beiträge unbegründet im Rückstand bleibt.

(4)   In allen Fällen erlischt mit dem Verlust der Mitgliedschaft jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein. Etwa vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückvergütet.

4. Mitgliedsbeiträge

§6

(1)   Jedes Mitglied hat den festgesetzten jährlichen Beitrag zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (im l. Quartal) zu entrichten.

(2)   Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3)   Die Beiträge haben Verwendung für Zwecke der Arbeit im Interesse der Ziele des Vereins oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung für gemeinnützige Zwecke zu finden.

5. Verwaltung

§7

Die Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung)

b)      der Vorstand

c)      der erweiterte Vorstand

§8

(1)   Der Vorstand besteht aus:

a)      dem Vorsitzenden

b)      dem Stellvertreter des Vorsitzenden

c)      dem Schriftführer

d)      dem Kasseführer

e)      mindestens einem Beisitzer

(2)   Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keiner politischen Partei angehören. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit einer politischen Partei bei, so scheidet es automatisch aus dem Vorstand aus.

(3)   Die Vereinsarbeit wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4)   Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein je allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ein entsprechender Auftrag erteilt wurde.

§9

(1)   Bei Erfordernis können der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam entscheiden, dass eine erweiterte Vorstandssitzung durchgeführt wird. Der einzuladende Personenkreis soll nach dem Inhalt der zu beratenden Probleme festgelegt werden.

(2)   Wird im Vorstand zur Arbeit der Fraktion „Freie Wähler Auerswalde, Lichtenau und Ottendorf e. V.“ im Gemeinderat bzw. in den Ortschaftsräten beraten, so haben bei Entscheidungen im erweiterten Vorstand die amtsausübenden Räte Stimmrecht.

(3)   Auf Beschluss des Vorstandes können auch Nichtmitglieder zu Fragen eingeladen werden, welche die Vereinsarbeit befördern oder deren Wirksamkeit erhöht. Die Vereinsziele bleiben dabei unumstößliche Grundlage.

§ 10

(1)   Der Schriftführer führt das Protokoll.

(2)   Über jede Versammlung und jede Vorstandssitzung, insbesondere über Beschlussfassungen, ist ein Protokoll zu schreiben und bei der nächsten Versammlung bzw. Vorstandssitzung zu verlesen. Protokolle sind mit Abstimmung durch die Versammlung bzw. den Vorstand zu genehmigen.

§11

(1)   Der Kasseführer verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat dafür zu sorgen, dass die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragszahlungen getätigt werden. Über die Einnahmen und Ausgaben müssen Belege vorhanden sein, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu genehmigen und zu bestätigen sind.

(2)   Der Kasseführer führt die Kassegeschäfte in eigener Verantwortung. Ausgaben von mehr als 200,00 DM bedürfen vor deren Tätigung der Zustimmung des Vorstandes.

(3)   Über die Aufbewahrung von Finanzmitteln beschließt der Vorstand.

(4)   Alljährlich zur Mitgliederversammlung oder wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, gibt der Kasseführer einen Kassenbericht. Die Kasse ist vorher von zwei vom Vorstand beauftragten Mitglieder zu prüfen. Bei Richtigkeit der Kasseführung ist dem Kasseführer Entlastung zu erteilen.

§ 12

Die Beisitzer unterstützen die Arbeit der Vorstandsmitglieder nach Vorstandsbeschluss bzw. nach Auftrag des Vorsitzenden und sind als ordnungsgemäße Vorstandsmitglieder stimmberechtigt.

6. Versammlungen und Geschäftsjahr

§13

(1)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)   Eine Mitgliederversammlung findet alljährlich zu Beginn des neuen Kalenderjahres im l. Quartal (ordentliche Versammlung) statt. Weitere Versammlungen werden vom Vorstand bei Erfordernis einberufen (außerordentliche Versammlung). Die Einladung zu Versammlungen muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich direkt an die Mitglieder ergehen. Für den Fall, dass in der Gemeinde/den Ortschaften ein Gemeindemitteilungsblatt erscheint, welches allen Haushalten zugestellt wird, genügt es, wenn dort eine Einladung zur Versammlung mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Versammlungstages, des Versammlungsbeginns, der Tagesordnung und des Versammlungslokals erfolgt.

(3)   Regelmäßige Punkte einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

a)      Verlesen des Protokolls der letzten Versammlung

b)      Geschäftsbericht des Vorsitzenden

c)      Kassenbericht

d)      Bericht der Kasseprüfer

e)      Diskussion und Anfragen zu a) bis d)

f)        Entlastung des Kasseführers Entlastung des Vorstandes

g)      satzungsgemäße Wahl des Vorstandes (im Regelfall alle 2 Jahre)

(4)   Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes kann einzeln oder im Block, offen durch Handzeichen oder geheim durch Stimmzettel erfolgen. Die Versammlung entscheidet in offener Abstimmung mit Mehrheit über die Verfahrensweise.

(5)   Zur Gültigkeit von Beschlüssen in den Versammlungen ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Enthebung des Vorstandes und zu Satzungsänderungen ist die Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6)   Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins „Freie Wähler Auerswalde, Lichtenau und Ottendorf e.V.“ erfordert (Entscheidung des Vorstandes) oder wenn mindestens der vierte Teil aller Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einladung hierzu erfolgt in gleicher Weise wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

7. Auflösung des Vereins „Freie Wähler Auerswalde, Lichtenau und Ottendorf e.V.“

§ 14

Über die Auflösung des Vereins „Freie Wähler Auerswalde, Lichtenau und Ottendorf e. V.“ beschließt ausschließlich eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Abstimmung über eine Auflösung des Vereins ist eine Vier-Fünftel-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

§15

Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen nach Erfüllung aller privatrechtlichen Verbindlichkeiten einem sozialen Zweck zuzuführen.